Vogelschutz- und Vogelzuchtverein Nürnberg 1882 e.V.
Vereinssatzung
in der von der Mitgliederversammlung vom
14.März 2015 genehmigten Fassung.
§1 Name, Sitz und Gerichtsstand
1) Der, in Teilen am 22.Januar 1882 in Nürnberg gegründete Verein führt den Namen „Vogelschutz- und Vogelzuchtverein Nürnberg 1882 e.V.“
2) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Nürnberg unter der Nummer VR1250 eingetragen.
3) Der Sitz des Vereins ist Nürnberg. Die Vereinsadresse wird durch den 1.Vorsitzenden festgelegt.
4) Der Name des Vereins wurde durch Beschluß der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 14.März 2009 geändert.
5) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Nürnberg.
6) Das Geschäftsjahr des Vereins ist identisch mit dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Ziel, Zweck und Aufgaben des Vereins ist:
1) a) aktiven Vogelschutz zu betreiben.
b) die Öffentlichkeit über Maßnahmen des
Vogelschutzes zu informieren und zu beraten
2) a) die Förderung der Zucht von Vögeln
b) durch gegenseitige Aussprachen der
Mitglieder und Vorträge das Verständnis für
die artgerechte Haltung und Zucht zu fördern
und zu verbessern.
c) der Austausch von Vögeln zum Aufbau und
Erhalt von Zuchtstämmen geschützter
und/oder bedrohter Vogelarten.
d) jährlich eine Vogelausstellung durchzuführen,
um einer breiten Öffentlichkeit die Vielfalt der
Vogelzucht näher zu bringen.
e) die Mitglieder bei der Beschickung von
überregionalen Prämierungsschauen zu
unterstützen.
f) Vereinsfahrten zu organisieren, die einen
züchterischem Weiterkommen dienen
und/oder eine Weiterbildung fördern.
3) langfristig die Anschaffung und den Erhalt eines
eigenen Vereinsgeländes anzustreben.
4) an kommunalen Veranstaltungen, die dem
Vereinsinteresse entgegenkommen,
teilzunehmen, um die Vereinsziele umzusetzen.
§ 3 Mitgliedschaft des Vereins in Dachverbänden
Der Verein strebt eine Mitgliedschaft in den Dachverbänden
1) DKB (Deutscher Kanarien- und Vogelzüchter-Bund e.V.)
2) AZ (Vereinigung für Artenschutz, Vogelhaltung und Vogelzucht e.V.)
an.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen zielen im Sinne des §2 der Satzung und unterwirf diesen auch seine Geschäftsführung. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse nur zu satzungsgemäßen Zwecken.
2) Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr, als etwa leihweise gegebene Geld- oder Sachwerte, deren Rückerstattung ausdrücklich vereinbart ist, zurück.
4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen, soweit dies von der zuständigen Finanzbehörde genehmigt wird, einem anderen Vogelschutz- und zuchtverein oder einer Dachorganisation zu. Das angefallene Vermögen darf auch in diesen Fällen nur zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.
§ 5 Neutralität
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 6 Mitgliedschaft
1) der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern = Vollmitglieder
Aktives Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. Jedes Vollmitglied ist bei der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
b) jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren = beschränkte Vollmitglieder
Jugendliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden. Sie benötigen zur Aufnahme die schriftliche Zustimmung des erziehungsverantwortlichen gesetzlichen Vertreters. Jugendliche Mitglieder können keine Ämter in der Verwaltung des Vereins bekleiden. Sie haben erst mit Vollendung des 18 Lebensjahr ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, davor haben sie nur ein Wortrecht.
c) passiven Mitgliedern = Fördermitglieder
Fördermitglieder können juristische Personen oder Institutionen sein, die mit einem Förderbeitrag und gegebenenfalls mit weiteren Spenden und/oder Dienstleistungen den Verein unterstützen. Passive Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung nur ein Wortrecht, aber kein Stimmrecht. Sie können keine Ämter im Vorstand oder der Verwaltung übernehmen.
d) Ehrenmitgliedern sowie eventuell Ehrenvorsitzenden
Ehrenmitglieder sind auf Antrag der Verwaltung oder der Vorstandschaft durch die Verwaltungssitzung ernannte Person, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben. Der gestellte Antrag benötigt zur Annahme eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Vereinsbeitrages befreit und erhalten mit Ernennung einen Sitz und Stimmrecht in der Verwaltung
Ehrenvorsitzende sind ebenfalls von der Verwaltung oder der Vorstandschaft vorzuschlagen und werden auf der Verwaltungssitzung gewählt. Der Ehrenvorsitzende muss sich nicht nur in besonderen Maß um den Verein verdient gemacht haben, sondern muß auch mindestens 3 Amtszeiten als 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden den Verein geleitet haben. Der gestellte Antrag benötigt zur Annahme eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Der Ehrenvorsitzende erhält mit Ernennung einen Sitz und Stimmrecht in der Verwaltung. Ehrenvorsitzende sind von der Entrichtung des Vereinsbeitrages befreit, Dem Verein sollen nicht mehr als 2 Ehrenvorsitzende gleichzeitig angehören.
2) Eintritt
a) die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt. Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform (Aufnahmeantrag) und ist dem 1.Vorsitzenden oder dessen Vertreter vorzulegen.
b) Über die Aufnahme von Mitgliedern wird auf der Mitgliederversammlung entschieden. Das neu aufzunehmende Mitglied muss mindestens bei zwei Mitgliederversammlungen anwesend sein. Die Mitglieder (Anwesende der Mitgliederversammlung) entscheiden mit einfacher Mehrheit. Im Regelfall erfolgt die Abstimmung per Akklamation. Auf Antrag des aufzunehmenden Mitgliedes oder Teilen der Vorstandschaft muss die Abstimmung in geheimer und schriftlicher Form erfolgen.
c) Eine Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.
d) Mit einer zustimmenden Abstimmung und der Bezahlung der erforderlichen Aufnahmegebühr, sowie des Vereinsbeitrages oder sonstiger Leistungen ist der Beitritt vollzogen. Die jeweilige Höhe der Gebühren und Beiträgen ist in der Geschäftsordnung des Vereins festgesetzt.
e) Der Eintritt in den Verein ist jeweils zum 1.Januar und zum 1.Jui eines Jahres möglich. Der Eintritt kann rückwirkend zum letzten Termin erfolgen.
f) Mit der Aufnahme erkennt der Aufgenommene die geltende Satzung und die Geschäftsordnung des Vereins an.
g) Die Aufnahme verpflichtet auch zur Leistung der festgesetzten Aufnahmegebühr sowie sämtlicher anfallenden der Satzungsgemäßer Beiträge und Leistungen
3) Erlöschen der Mitgliedschaft
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegen über dem Verein.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
- das Mitglied kann jederzeit seinen freiwilligen Austritt aus dem Verein zum Ende des Geschäftsjahres, aber spätestens bis 30.November, erklären. Bereits über diesen Zeitpunkt hinaus bezahlte Beiträge können nur insoweit zurückerstattet werden, soweit sie dem Verein zugute kamen.
- Der Austritt ist dem 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich zu erklären.
b) Tod
- durch Tod oder falls das Mitglied eine juristische Person ist, durch deren Auflösung, endet die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.
- Der Verein behält sich den Anspruch auf Erfüllung der bis zum Ausscheiden des Mitgliedes fällig gewesenen Leistungen für das laufende Geschäftsjahr vor.
c) Ausschluss
- der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluß der Verwaltung erfolgen. Dabei ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Verwaltungsmitglieder auf einer einberufenen Sitzung nötig. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dieser liegt insbesondere vor, wenn:
1. ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen oder Gesetze nachgewiesen wird
2. ein grober Verstoß gegen Vereinsinteressen vorliegt
3. ein vereinsschädigendes oder mitgliederschädigendes Verhalten vorliegt.
4. das Verhalten des Mitglieds innerhalb des Vereines wiederholt oder erheblich Anlaß zu Streit und Unfrieden gegeben hat.
- der Ausschließungsbeschluss mit den genannten Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Brief oder einer vergleichbaren Übermittlungsform mit Empfangsbestätigung bekannt zu geben.
- Gegen den schriftlichen Beschluß der Verwaltung kann das ausgeschlossene Mitglied binnen einer Frist von einen Monat Widerspruch einlegen. Dieser bedarf der Schriftform und ist an den 1.Vorsitzenden zu richten. Der Vorstand entscheidet binnen einem Monat in letzter Instanz. Zum Ausschluss ist eine ¾ Mehrheit nötig.
- Durch den Ausschluss wird die Verpflichtung des ausgeschlossenen Mitglieds zur Erfüllung der bis zum Erlöschen seiner Mitgliedschaft fälligen Leistungen nicht berührt.
- Vor letztinstanzlicher Entscheidung des Vorstandes steht dem betroffenen Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
d) Streichung
- Wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträge im Verzug ist, wird dieser automatisch aus der Mitgliederliste gestrichen.
- Über die Streichung ist das betroffene Mitglied schriftlich in Kenntnis zu setzen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein, soweit dies im Rahmen der Satzung und der Möglichkeit des Vereins liegt.
- Die Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Passive Mitglieder haben gem. §6 Abs. 1c der Satzung kein Stimmrecht.
- Sämtliche Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung, die Vorstandschaft oder die Verwaltung zu stellen.
- Jedes Mitglied hat das Recht seine Meinung auf allen Versammlungen frei zu äußern. Dies hat aber im Rahmen allgemein üblicher Normen zu erfolgen. Der Versammlungsleiter hat bei Verstoß der allgemein üblichen regeln das Recht, das Wort zu entziehen.
- Alle Mitglieder haben das Recht an allen öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, soweit in Ausnahmefällen auf Grund einer besonderen Regelung oder einer Sperrung keine Einschränkung vorliegt.
- Die Mitglieder sind verpflichtet die Vorschriften der Satzung und der Geschäftsordnung zu beachten und zu befolgen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinsarbeit zur Erreichung der satzungsgemäßen Zielen nach Kräften zu unterstützen.
- Alle Mitglieder haben die Beschlüsse und Anordnungen der Organe, soweit diese nicht gegen die guten Sitten verstoßen, zu befolgen.
- Sämtliche Mitglieder haben die beschlossenen Beiträge und sonstige Leistungen fristgerecht zu leisten.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1) der Vorstand
2) die Verwaltung
3) die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Schriftführer
d) dem 1. Kassier
2) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind der Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Jeder der beiden Vorsitzenden hat Einzelvertretungsbefugnis, sie vertreten den verein gerichtlich und außergerichtlich.
3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung / außerordentliche Mitgliederversammlung). Die Amtszeit beträgt 3 Jahre.
4) Bei Ausscheiden des 1. oder 2. Vorsitzenden während der Amtszeit kann die Verwaltung ein Mitglied der Verwaltung kommissarisch mit der Amtsführung betrauen. Auf der nächsten Jahreshauptversammlung ist spätestens eine Ersatzwahl für den ausgeschiedenen Vorsitzenden durchzuführen. Beim 1.Kassier und dem 1.Schriftführer übernimmt der jeweilige Stellvertreter die Amtsführung kommissarisch. Eine Ersatzwahl erfolgt in diesem Fall ebenfalls spätestens auf der nächsten Jahreshauptversammlung.
5) Zu einer ordnungsgemäßen Vereinsführung sind mindestens 2 Vorstandsmitglieder erforderlich, von denen Eines ein Vorsitzender sein muß. In diesem Fall ist so schnell wie möglich eine Neuwahl des Vorstandes durchzuführen, spätestens nach 12 Wochen. Ist eine ordnungsgemäße Vereinsführung nicht mehr möglich, hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Neuwahlen binnen 6 Wochen zu erfolgen.
6) Die Mitglieder des Vorstandes können nur Vollmitglieder sein. Ein Vollmitglied darf kein weiteres Amt in der Vorstandschaft bekleiden.
7) Der Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
8) Die Vorsitzenden führen die Geschäfte des Vereins und überwachen die Geschäftsführung, soweit diese nach der Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Beauftragten übertragen worden ist.
9) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Dazu gehören insbesondere:
a) die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen, sowie die Durchführung deren Beschlüsse
b) die Durchführung und Leitung der Ausstellung
c) die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
d) Die Abfassung eines Jahresberichts, die Erstellung eines Haushaltsplans und eines Rechnungsabschlusses.
10) Der Vorstand kann Beschlüsse, die für eine ordentliche Geschäftsführung notwendig sind, treffen, soweit nicht Vorschriften der Satzung oder der Geschäftsordnung andere Organe dazu bestimmen. Die erforderlichen Beschlüsse sind mit Stimmenmehrheit der erschienen Vorstandsmitglieder zu fassen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig eingeladen wurden und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied des Vorstandes hat bei Abstimmungen eine Stimme. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Versammlung Leitenden, den Ausschlag. Die Sitzungen des Vorstandes leitet der 1. Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter. Beschlüsse des Vorstandes können in besonders dringenden Fällen auch außerhalb einer Sitzung unter Berücksichtigung aller Mitglieder des Vorstandes gefaßt werden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen und die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren.
11) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind von 2 Vorstandmitgliedern, davon muß mindestens Eines ein vorsitzender sein, zu unterzeichnen. Bei Einladungen und Informationen ist die Unterschrift eines Vorstandsmitglieds ausreichend.
12) Zur Verfügung über das Vereinsvermögen durch jeden der Vorsitzenden und zu Verpflichtungen des Vereins, sowie zu Abweichungen vom Haushaltsplan, ist die Zustimmung der Verwaltung erforderlich, soweit im Einzelfall ein Betrag von 3000 Euro überschritten wird. Eine Zustimmung der Mitgliederversammlung ist bei Beträgen über 4500 Euro nötig. Dies gilt sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis. Die Höchstgrenzen können durch die Geschäftsordnung herabgesetzt werden, eine ordentliche Geschäftsführung muß aber gewährleistet bleiben. Bei besonderen Veranstaltungen kann die Mitgliederversammlung die Freibeträge im Einzelfall höher setzen.
§ 10 Die Verwaltung
1) Die Verwaltung des Vereins besteht bei vollständiger Besetzung aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Schriftführer
d) dem 2. Schriftführer
e) dem 1. Kassier
f) dem 2. Kassier
g) dem Spartenobmann F/P/M/C/E
h) dem Spartenobmann WS/GS/EX
i) Ehrenvorsitzender
j) Ehrenmitglieder
k) im Bedarfsfall kann die Verwaltung um bis zu 2 weitere Positionen durch die Geschäftsordnung ergänzt werden. Z.B. einen Jugendleiter
2) Die Wahl der Verwaltung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung/außerordentliche Mitgliederversammlung). Die Amtszeit beträgt 3 Jahre.
3) Bei Ausscheiden eines Verwaltungsmitgliedes während der Amtszeit kann die Verwaltung ein Mitglied aus ihren Reihen kommissarisch mit der Amtsführung betrauen. Auf der nächsten Jahreshauptversammlung hat eine Ersatzwahl zu erfolgen, sofern die Aufgaben nicht durch andere Verwaltungsmitglieder übernommen werden können.
4) Zu einer ordnungsgemäßen Vereinsführung sind mindestens 6 Verwaltungsmitglieder erforderlich, von denen Eines ein Vorsitzender sein muß. Bei Unterschreiten der Mindestzahl der Verwaltungsmitglieder ist eine Neuwahl der Verwaltung spätestens nach 12 Wochen auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durchzuführen. Verbleiben 3 oder mehr Vorstandsmitglieder im Vorstand, dann hat nur hinsichtlich des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes und den ausgeschiedenen Verwaltungsmitgliedern eine Ergänzungswahl stattzufinden. Die Amtsdauer ist in diesem Fall auf den Zeitraum bis zu den nächsten ordentlichen Wahlen des Vorstandes und der Verwaltung begrenzt.
5) Die Mitglieder der Verwaltung können nur Vollmitglieder sein. Ein Vollmitglied darf maximal 2 Ämter in der Verwaltung bekleiden, soweit die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vereins dem nicht entgegensteht.
6) Die Verwaltung kann Beschlüsse insbesondere über folgende Angelegenheiten fassen, soweit dies durch die Satzung oder die Geschäftsordnung nicht durch andere Organe erfolgt:
a) die Beratung des Haushaltsplansentwurf
b) Maßnahmen des Vogelschutzes
c) Änderungen im Schauwesen
d) die Vorbereitungen zur Vereinsschau
e) Maßregelungen von Mitgliedern
f) Vermögensangelegenheiten
Der Rahmen der Zuständigkeit der Verwaltung kann in der Geschäftsordnung des Vereins noch ergänzt werden.
7) Die Verwaltung faßt ihre Beschlüsse auf Verwaltungssitzungen, soweit die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vereins nicht ausdrücklich ein anderes Mehrheitsverhältnis erfordert mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Beschlüsse sind mit den Stimmen der erschienenen Verwaltungsmitglieder zu fassen. Die Verwaltung ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder der Verwaltung rechtzeitig eingeladen wurden und mindestens 6 Mitglieder anwesend sind, davon mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes. Jedes Mitglied der Verwaltung hat bei einer Abstimmung jeweils eine Stimme. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1.Vorsitzenden, bzw. des die Versammlung Leitenden, den Ausschlag. Über die Beschlüsse der Verwaltung ist eine Niederschrift anzufertigen und die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren.
§11 Die Mitgliederversammlung
1) Folgende Arten der Mitgliederversammlung sind zu unterscheiden:
a) die gewöhnliche Mitgliederversammlung (=Monatsversammlung) findet einmal im Monat statt. Die Termine für die Monatsversammlung werden durch die Geschäftsordnung des Vereins festgelegt, nach dieser können auch Termine der Monatsversammlung ausgesetzt werden, allerdings höchstens 3 pro Jahr. Für die jeweilige gewöhnliche Monatsversammlung muß keine Einladung erfolgen.
b) die ordentliche Mitgliederversammlung (=Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr statt, nach Möglichkeit innerhalb des ersten Kalenderquartals. Zu der Jahreshauptversammlung müssen alle Mitglieder des Vereins eingeladen werden.
c) die außerordentliche Mitgliederversammlung. Sie ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ¼ sämtlicher stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, die Einberufung dieser vom Vorstand verlangt. Auch hier ist eine schriftliche Ladung aller Mitglieder nötig.
2) sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig zur Entscheidung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht durch die Satzung oder die Geschäftsordnung dem Vorstand oder der Verwaltung oder der Verwaltung zugewiesen sind. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich insbesondere auf:
a) die Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisorenberichte und deren Genehmigung.
b) die Entlastung des Vorstandes und der Verwaltung.
c) die Wahl des Vorstandes, der Verwaltung und der Revisoren
d) die Festsetzung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern und von Ehrenvorsitzenden.
f) die Genehmigung von Einzelausgaben gemäß §9 Abs. 12 der Vereinssatzung
g) die Beschlussfassung über Sonderleistungen jeglicher Art
h) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung des Vereins.
i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
j) die Genehmigung des Haushaltsplans.
3) Die Zuständigkeit kann durch die Geschäftsordnung des Vereins erweitert werden.
4) Die Anträge der Mitglieder zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens 5 Wochen vor der betreffenden Versammlung schriftlich beim 1.Vorsitzenden einzureichen. Später eingereichte Anträge können nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt werden, sie werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können und dann nachträglich auf der Tagesordnung gesetzt werden.
5) Über die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen. Über die gewöhnlichen Mitgliederversammlungen ist nur dann zwingend ein Protokoll zu verfassen, wenn Beschlüsse gefaßt wurden oder Diskussionen zu Beschlussfassungen stattfanden, ansonsten soll ein Protokoll verfasst werden. Das Protokoll soll den Ablauf der Versammlung wiedergeben, es muß alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse enthalten.
§ 12 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Einberufung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung hat unter Berücksichtigung folgender Punkte zu erfolgen:
a) die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen, einzuberufen.
b) Sämtliche Mitglieder des Vereins, auch die nicht stimmberechtigten Mitglieder, sind unter der letztbekannten Adresse zu laden.
c) eine Einladung kann gegebenenfalls auch durch Abdruck der Tagesordnung in einer Vereinszeitung und die fristgerechte Zustellung dieser erfolgen.
2) Bei der Beschlussfassung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist folgendes zu beachten:
a) die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, unabhängig davon, wie viele Mitglieder tatsächlich auf der Versammlung anwesend sind.
b) das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
c) ein Mitglied ist, analog §34 BGB, nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
d) die Mitgliederversammlung faßt, soweit von der Satzung oder der Geschäftsordnung des Vereins keine höheren Anforderungen zur Beschlussfassung vorausgesetzt werden, ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Stimmemehrheit. Abweichungen davon bedürfen im Einzelfall eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
e) die Wahl des Vorstandes und der Verwaltung wird durch einen Wahlausschuss geleitet, der aus mindestens 2 Personen besteht und von der Mitgliederversammlung zu bestellen ist. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind bei der Wahl stimmberechtigt.
f) die Wahl des Vorstandes und er Verwaltung finden nur dann in einer geheimen und schriftlichen Wahl statt, wenn alternativ:
- mehr als 2 Bewerber für ein Amt zur Wahl stehen
- es von mindestens einem der zur Wahl stehenden Kandidaten gewünscht wird.
- es von der Mehrheit der Mitgliederversammlung gewünscht wird.
g) die Befragung der gewählten Mitglieder des Vorstandes oder der Verwaltung zur Annahme der Wahl hat jeweils nach dem betreffenden Wahlgang zu erfolgen.
3) In einer gewöhnlichen Mitgliederversammlung (Monatsversammlung) können die anwesenden Mitglieder über die folgenden Punkte einen Beschluss fassen:
a) die Neuaufnahme von Mitgliedern
b) über Vorgänge, die ein anderes Organ des Vereins gemäß der Satzung oder der Geschäftsordnung selbstständig entscheiden darf, die Beschlussfassung darüber aber der Mitgliederversammlung einräumt.
c) über Sachverhalte des aktuellen Vereinslebens und der Vereinsgestaltung im allgemein üblichen Rahmen, die für einen ordnungsgemäßen Verlauf maßgebend sind.
d) In besonderen Ausnahmefällen über dringende Angelegenheiten der Vereinsführung, bei denen eine fristgerechte Ladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nicht mehr möglich ist und eine endgültige Beschlussfassung in einem Zeitraum von weniger als 4 Wochen nötig ist. Hierbei sind aber von dieser bevorstehenden Beschlussfassung sämtliche stimmberechtigten Mitglieder im Voraus in Kenntnis zu setzen.
e) Über Anträge, die von oder bei Dachorganisationen gestellt werden und über die die Vereine im rahmen der Beschlussfassung abstimmen können.
f) Über Anträge die an einen Dachverband gestellt werden.
4) Auf einer gewöhnlichen Mitgliederversammlung können generell keine Beschlüsse gefaßt werden, für deren Beschlussfassung mehr als eine einfache Mehrheit der Stimmen nötig ist.
§ 13 Kassenprüfung
1) Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten, Revisoren zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass in der nächsten Mitgliederversammlung, im günstigsten Fall auf der Jahreshauptversammlung.
2) Die Revisoren können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören oder das Amt des 2.Kassiers ausführen.
3) Die Wahl der Revisoren erfolgt auf 3 Jahre.
§ 14 Satzungsänderungen
1) Satzungsänderungen können von 1/5 der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt werden oder vom Vorstand gestellt werden. Sie müssen den zu ändernden Teil der Satzung sowie den geänderten Teil der Satzung im genauen Wortlaut enthalten, ebenfalls ist der Antrag kurz zu begründen.
2) Zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung muß mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder auf der betreffenden Mitgliederversammlung anwesend sein und an der Abstimmung teilnehmen. Ist keine Beschlußfähigkeit gegeben, kann erneut eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der dann die Anzahl der abstimmenden Mitglieder nicht mehr relevant ist.
3) Für einen Beschluß zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der Stimmen der auf der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder erforderlich.
4) Dies gilt auch für Änderungen des Vereinsnamen gem. §1 der Satzung.
5) Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins gem. §2 der Satzung ändern wollen, bedürfen einer Zustimmung von 4/5 aller Mitglieder. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
6) Satzungsänderungen die nicht den Inhalt sondern nur die Form betreffen und vom Amtsgericht, Verwaltungsgericht oder einer anderen zuständigen Behörde verlangt werden, können vom vorstand allein beschlossen werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
1) Der Verein kann durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der Stimmen der auf der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder erforderlich.
2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins muß mindestens 2/5 der stimmberechtigten Mitglieder auf der betreffenden Mitgliederversammlung anwesend sein und an der Abstimmung teilnehmen. Ist dies nicht gewährleistet und es ist keine Beschlußfähigkeit gegeben, besteht die Möglichkeit erneut, unter Beachtung der Frist, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der dann die Anzahl der abstimmenden Mitglieder nicht mehr relevant ist.
3) Im Falle der Auflösung ist auch darüber zu entscheiden, welchem Zweck gemäß §4 Abs. 4 der Satzung das Vereinsvermögen zugeführt werden soll.
4) Für die Liquidation ist der Vorstand zuständig. Die Liquidatoren können Beschlüsse im Zusammenhang mit der Auflösung des Vereins nur mit einer ¾ Mehrheit aller generell möglichen Stimmen des Vorstandes fassen.
5) Eine Rückzahlung von eingezahlten Beiträgen an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 16 Misstrauensantrag
1) Die Mitglieder haben die Möglichkeit gegen den Vorstand oder die Verwaltung oder einzelne Personen dieser Organe, einen Mißtrauensantrag zu stellen. Dazu ist ein schriftlicher Antrag der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Vereins an den 1.Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu stellen. Dieser hat dann binnen einer Frist von 8 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu diesem Thema einzuberufen.
2) Dem Vorstand steht diese Möglichkeit bei einer ¾ Mehrheit ebenfalls offen. Die Mitglieder sind darüber sofort in Kenntnis zu setzen, die Vorschriften des Abs. 1 gelten entsprechend.
3) Zur Beschlussfassung der Amtsenthebung des Mitglieds des Vorstandes oder der Verwaltung ist eine Mehrheit von 2/3 der auf der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Es ist dann eine sofortige Ersatzwahl bzw. Neuwahl, jeweils abhängig von den Vorschriften der Satzung, durchzuführen.
§ 17 Sonstiges
1) Die Vorschriften der Satzung können durch eine Geschäftsordnung des Vereins ergänzt werden. Diese muß aber im Rahmen und im Sinn der Vorschriften der Satzung sein.
2) Die Wahl des Vorstandes und die Wahl der Verwaltung hat in der Regel gemeinsam zu erfolgen.
3) Zusammenschlüsse und Fusionen mit anderen Vereinen die, zumindest teilweise, die gleichen Zwecke verfolgen, ist möglich. Auf der dazu einberufenen Mitgliederversammlung müssen ¾ der abgegebenen Stimmen der Vereinsmitglieder der Fusion oder dem Zusammenschluß der Vereine zustimmen.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 14.März 2015 mit der satzungsgemäßen Mehrheit beschlossen. Sie tritt, vorbehaltlich gegebenenfalls noch vom Registergericht geforderter Änderung, am 14.März 2015 in Kraft.